Stand: August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vermietungen von Event-, Party- und Veranstaltungszubehör durch den Vermieter.
Zum Mietgegenstand gehören insbesondere Bierzeltgarnituren, Stehtische, Trinkgläser, Sektgläser, Teller, Besteck sowie sonstiges vermietetes Eventzubehör.
Mit der verbindlichen Buchung bzw. Übernahme des Mietgegenstands erkennt der Mieter diese AGB an.
Die vereinbarte Mietdauer ergibt sich aus der jeweiligen Buchung bzw. Mietvereinbarung.
Bei einer Wochenendmiete erfolgt die Abholung grundsätzlich freitags und die Rückgabe montags, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände vollständig und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.
Eine verspätete Rückgabe kann zu zusätzlichen Mietkosten bzw. weiteren gesetzlich zulässigen Schadensersatzansprüchen führen.
Der Vermieter übergibt die Mietgegenstände grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und sauberen Zustand.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übernahme auf erkennbare Schäden, Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Bereits bei Übergabe vorhandene Schäden oder Mängel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter verpflichtet sich, mit sämtlichen Mietgegenständen sorgfältig und sachgemäß umzugehen.
Die Mietgegenstände dürfen ausschließlich für ihren vorgesehenen Zweck und entsprechend ihrer Beschaffenheit verwendet werden.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl und unsachgemäßer Nutzung geschützt werden.
Eine Weitergabe oder Untervermietung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.
Alle Mietgegenstände sind vollständig und in einem sauberen Zustand zurückzugeben.
Insbesondere sind Geschirr, Gläser, Besteck und sonstiges Zubehör frei von:
Speiseresten
Getränkeresten
groben Verschmutzungen
Kleberesten
Wachs
Konfetti und ähnlichen Rückständen
zurückzugeben.
Bierzeltgarnituren und Stehtische sind ebenfalls frei von groben Verschmutzungen und Essens- bzw. Getränkeresten zurückzugeben.
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Reinigung vor der Rückgabe verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Werden Mietgegenstände nicht entsprechend den vereinbarten Rückgabebedingungen zurückgegeben und entsteht dadurch ein zusätzlicher Reinigungsaufwand, kann der Vermieter dem Mieter die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten der zusätzlichen Reinigung in Rechnung stellen.
Dies gilt insbesondere bei starken Verschmutzungen, die über die normale Verschmutzung während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen.
Eine Berechnung erfolgt nicht für normale Gebrauchsspuren, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und Beschädigungen während der Mietdauer unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder von ihm zu vertretende Dritte entstehen, kann der Vermieter Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Dies gilt insbesondere für:
Bruch von Gläsern, Tellern oder sonstigem Geschirr
beschädigte oder zerstörte Mietgegenstände
Brand- und Hitzeschäden
starke oder nicht mehr vollständig entfernbaren Verschmutzungen
Beschädigungen durch unsachgemäße Lagerung oder Transport
fehlende Bestandteile oder Zubehörteile
Verlust oder Nicht-Rückgabe von Mietgegenständen
Der Vermieter ist berechtigt, Schäden oder fehlende Gegenstände auch nach erfolgter Rückgabe festzustellen und dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
Die Höhe des geltend gemachten Schadens richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden und den gesetzlichen Vorschriften. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Werden einzelne Mietgegenstände nicht zurückgegeben, gelten diese als verloren, sofern der Mieter nicht nachweist, dass er die fehlenden Gegenstände nicht zu vertreten hat.
Der Vermieter kann in diesem Fall Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
Bei Verlust oder Totalschaden kann sich der zu ersetzende Schaden insbesondere nach den Kosten einer gleichwertigen Ersatzbeschaffung bzw. dem tatsächlichen Zeitwert des Gegenstands richten.
Normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, stellen keinen ersatzpflichtigen Schaden dar.
Für Veränderungen oder Verschlechterungen, die ausschließlich auf vertragsgemäßem Gebrauch beruhen, haftet der Mieter nicht.
Die Mietgegenstände können nach der Rückgabe durch den Vermieter nochmals auf Vollständigkeit, Sauberkeit und Beschädigungen überprüft werden.
Nicht sofort bei der Rückgabe erkennbare Schäden können nachträglich festgestellt und dem Mieter mitgeteilt werden.
Der Vermieter kann dem Mieter in diesem Fall eine nachvollziehbare Rechnung bzw. Kostenaufstellung über den entstandenen Schaden oder zusätzlichen Reinigungsaufwand zukommen lassen.
Sofern der Mieter die Mietgegenstände selbst abholt und zurückbringt, trägt er die Verantwortung für einen geeigneten und sicheren Transport während der Mietdauer.
Die Mietgegenstände sind so zu transportieren, zu sichern und zu lagern, dass Beschädigungen vermieden werden.
Insbesondere sind Gläser, Geschirr und andere empfindliche Gegenstände ausreichend gegen Bruch und Beschädigung zu sichern.
Der Mieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch für Schäden, die durch Personen verursacht werden, denen er die Nutzung der Mietgegenstände ermöglicht oder die sich während der Mietdauer unter seiner Verantwortung damit beschäftigen.
Dies gilt insbesondere für Gäste, Helfer oder sonstige Personen, denen der Mieter die Mietgegenstände zugänglich macht.
Werden nach der Rückgabe Schäden, Verluste oder ein zusätzlicher Reinigungsaufwand festgestellt, wird der Vermieter den Mieter hierüber informieren und die entsprechenden Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
Der Mieter erhält auf Wunsch eine nachvollziehbare Aufstellung der berechneten Kosten.
Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich unzulässig wäre.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Vermieter:
Eventservice Niclas Heinrich
Thiestr. 15b
30880 Laatzen
015906470686
info@eventservice-nh.de